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   VGH Baden-Württemberg, 25.09.2014 - 4 S 129/14   

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VGH Baden-Württemberg, 25.09.2014 - 4 S 129/14 (https://dejure.org/2014,28789)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.09.2014 - 4 S 129/14 (https://dejure.org/2014,28789)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. September 2014 - 4 S 129/14 (https://dejure.org/2014,28789)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zulässigkeit der Absenkung der Eingangsbesoldung nach BesG BW 2010 § 23 Abs 1 und 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Absenkung der Eingangsbesoldung für Beamte nach § 23 LBesGBW

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 45 AEUV, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG
    Zulässigkeit der Absenkung der Eingangsbesoldung nach BesG BW 2010 § 23 Abs 1 und 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamter; Eingangsamt; Besoldung; Absenkung; Alimentationsgrundsatz; Stichtagsregelung

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Absenkung der Eingangsbesoldung für Beamte nach § 23 LBesGBW

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 56.10

    Anspruch auf Sonderzahlung; Absenkung der Besoldung; Stichtagsregelung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.2014 - 4 S 129/14
    Einen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass Bezüge von Beamten und Richtern vom Gesetzgeber nicht herabgesetzt werden dürften, gibt es nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84 -, DÖV 1985, 318; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 B 56.10 -, ZTR 2011, 194).

    Von einer verfassungsrechtlich relevanten Verschlechterung seines - amtsgemäßen - Lebenszuschnitts durch Kürzung der Bezüge wiederum kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil von § 23 Abs. 1 LBesGBW nur solche Beamte betroffen sind, die erst nach Inkrafttreten der beanstandeten Regelung einen Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen aus einem Eingangsamt erworben haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.1985, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010, a.a.O.).

    Schließlich hat der Landesgesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum auch nicht deshalb überschritten, weil er bei beurlaubten, an einer Privatschule tätig gewesenen Lehrern die besoldungsrechtlichen Nachteile an den freiwilligen Verzicht auf Dienstbezüge geknüpft hat (vgl. Senatsurteil vom 16.12.2009, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010, a.a.O.).

    Dass "[z]um Zeitpunkt der Entscheidung[,] sich in den Privatschuldienst beurlauben zu lassen, ... noch keine besoldungsrechtliche Vorschrift [existierte], die eine Absenkung des Eingangsgehalts vorgesehen hätte", ist insoweit unerheblich, da ein Vertrauen darauf, dass das Grundge-halt in ungeschmälerter Höhe beibehalten wird, regelmäßig nicht schutzwürdig ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2009 - 4 S 2217/08

    Sonderzahlung - Ernennung eines Beamten vor dem 31.12.2004 - Beurlaubung ohne

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.2014 - 4 S 129/14
    Der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2009 (- 2 C 24.08 -, Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 15) verfängt nicht, da sich die einschlägigen Bestimmungen des § 23 LBesGBW - anders als die für die Absenkung des Grundbetrags der jährlichen Sonderzuwendung maßgeblichen Vorschriften der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) im vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt - nicht auf die Begründung des Beamtenverhältnisses, sondern auf das erstmalige "Entstehen des Anspruchs" auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" beziehen (vgl. zu § 3a LBesG in der Fassung des Gesetzes vom 11.12.2007 : Senatsbeschluss vom 16.12.2009 - 4 S 2217/08 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 - 2 B 36.09 -, Juris).

    Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des legislativen Gestaltungsspielraums können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. Senatsurteil vom 16.12.2009, a.a.O.).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. Senatsurteil vom 16.12.2009, a.a.O., m.w.N.).

    Schließlich hat der Landesgesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum auch nicht deshalb überschritten, weil er bei beurlaubten, an einer Privatschule tätig gewesenen Lehrern die besoldungsrechtlichen Nachteile an den freiwilligen Verzicht auf Dienstbezüge geknüpft hat (vgl. Senatsurteil vom 16.12.2009, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2009 - 4 S 1704/07

    Beamtenversorgung - Kürzung der Sonderzahlung nach § 4a BSZG - "Abzug für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.2014 - 4 S 129/14
    Das Alimentationsprinzip, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums die Ausgestaltung der Besoldung entscheidend bestimmt (vgl. Senatsurteil 08.09.2009 - 4 S 1704/07 -, Juris, m.w.N.), steht schon bei bereits im Beamtenverhältnis befindlichen Bediensteten einer Verringerung der Besoldungshöhe grundsätzlich nicht entgegen.

    Der Kläger legt nicht ansatzweise dar, dass die ihm gewährte (abgesenkte) Besoldung einen Lebenszuschnitt, der dem Dienstrang sowie der Bedeutung und Verantwortung des Amtes bei Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Lebensverhältnisse Rechnung trägt (vgl. zum Gewährleistungsgehalt des Alimentationsprinzips: Senatsurteil vom 08.09.2009, a.a.O., m.w.N.), nicht mehr ermöglichen würde, zumal das Grundgehalt und die Amtszulagen nur für die Dauer von drei Jahren abgesenkt werden.

    Aus den von ihm angeführten, sich jeweils auf die Kürzung von Versorgungsleistungen beziehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris) und des Senats (Urteil vom 08.09.2009, a.a.O.) kann der Kläger daher für seinen Einwand nichts herleiten.

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Besoldungsvorschriften des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.2014 - 4 S 129/14
    Einen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass Bezüge von Beamten und Richtern vom Gesetzgeber nicht herabgesetzt werden dürften, gibt es nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84 -, DÖV 1985, 318; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 B 56.10 -, ZTR 2011, 194).

    Von einer verfassungsrechtlich relevanten Verschlechterung seines - amtsgemäßen - Lebenszuschnitts durch Kürzung der Bezüge wiederum kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil von § 23 Abs. 1 LBesGBW nur solche Beamte betroffen sind, die erst nach Inkrafttreten der beanstandeten Regelung einen Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen aus einem Eingangsamt erworben haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.1985, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.2014 - 4 S 129/14
    Zwar hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu klären ist, auf das die angefochtene Entscheidung gestützt ist (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.2014 - 4 S 129/14
    Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.2014 - 4 S 129/14
    Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.2014 - 4 S 129/14
    Auch bei der gebotenen (BVerfG, Beschluss vom 22.08.2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, 963; Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642) angemessenen Berücksichtigung des übrigen Zulassungsvorbringens zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 23 Abs. 1 und 2 LBesGBW nicht wie geboten auf; auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 1. wird verwiesen.
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.2014 - 4 S 129/14
    Aus den von ihm angeführten, sich jeweils auf die Kürzung von Versorgungsleistungen beziehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris) und des Senats (Urteil vom 08.09.2009, a.a.O.) kann der Kläger daher für seinen Einwand nichts herleiten.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.2014 - 4 S 129/14
    Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris).
  • BVerfG, 22.08.2011 - 1 BvR 1764/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch zu restriktive

  • BVerwG, 11.09.2002 - 9 B 61.02

    Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens ; Beschwerde gegen die Nichtzulassung

  • BAG, 25.07.2006 - 3 AZN 108/06

    Grundsatzbeschwerde

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.1997 - 4 S 1050/97

    Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1997 - 4 S 496/97

    Zulassung der Beschwerde - Darlegung des Zulassungsgrundes

  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.1998 - 4 S 660/98

    Rechtsmittelzulassung: Darlegung der Entscheidungserheblichkeit eines Fehlers;

  • BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 24.08

    Sonderzuwendung; abgesenkte Besoldung für erstmals im Beitrittsgebiet ernannte

  • BVerwG, 01.07.2009 - 2 B 36.09

    Anspruch eines Beamten auf Sonderzahlung bei Erhalt von Dienstbezügen am Stichtag

  • BVerwG, 13.06.2008 - 2 C 75.07

    Kürzung der Beihilfe eines Lehrers um die Kostendämpfungspauschale -

  • VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Vereinbarkeit von BesG BW 2010,

    Hierzu werde auf das Urteil des VG Stuttgart vom 10.12.2013 - 3 K 3538/13 - verwiesen, gegen das der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 25.09.2014 - 4 S 129/14 - eine Berufung nicht zugelassen habe.

    In der bisherigen Rechtsprechung der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte werde zwar vertreten, dass der Gesetzgeber mit dieser Staffelung habe erreichen wollen, dass die niedrigen Besoldungsgruppen von der Absenkung weniger belastet würden als die höheren Besoldungsgruppen (hierfür verweist der Kläger auf VGH Mannheim, Beschluss vom 25.09.2014 - 4 S 129/14 - VG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2013 - 3 K 3538/13 -).

    Von einer verfassungsrechtlich relevanten Verschlechterung eines amtsgemäßen Lebenszuschnitts durch Kürzung der Bezüge könne auch deshalb keine Rede sein, weil von § 23 Abs. 1 LBesGBW nur solche Beamte und Richter betroffen seien, die erst nach Inkrafttreten der beanstandeten Regelung einen Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen aus einem Eingangsamt erworben hätten (hierfür verweist der Beklagte auf VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 4 S 129/14 -).

    Demgemäß habe auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bis zuletzt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung geäußert (hierfür verweist der Beklagte auf VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 4 S 129/14 - und vom 30.05.2016 - 4 S 471/15 - zwar sei die letztgenannte Entscheidung im Zulassungsverfahren ergangen, gleichwohl habe der VGH zum Ausdruck gebracht, dass er die Angemessenheit der Alimentation anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geprüft habe und eine verfassungswidrige Unteralimentation nicht vorliege).

    Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sei bis zuletzt nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Eingangsbesoldung ausgegangen (hierfür verweist der Beklagte erneut auf VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 4 S 129/14 - und vom 30.05.2016 - 4 S 471/15 -).

    Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die mit der abgesenkten Eingangsbesoldung verbundene Ungleichbehandlung gegenüber niedrigeren, geringer abgesenkten Besoldungsgruppen keinen Verstoß gegen Artikel 3 GG dar, denn die Zielsetzung des Gesetzgebers, die niedrigeren Besoldungsgruppen weniger stark zu belasten als die höheren Besoldungsgruppen, stelle einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar (hierfür verweist der Beklagte auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2014 - 4 S 129/14 -).

    Letztere hätten bereits vor dem gesetzlichen Stichtag eine Dienstleistung für den Dienstherrn erbracht und ihren Lebensunterhalt aus Dienstbezügen bestritten (auch hierfür verweist der Beklagte auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2014 - 4 S 129/14 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 4 S 471/15

    Besoldungseinbuße bei freiwilligem Wechsel des Lehrers in ein anderes Bundesland

    Denn ein vor den maßgeblichen Stichtagen bestehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in einem anderen Bundesland genügt für die Anwendung der in § 23 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 3 LBesGBW geregelten Ausnahmen von der Besoldungsabsenkung nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.01.2008 - 4 S 2952/06 - und vom 25.09.2014 - 4 S 129/14 -, Juris).

    Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Klägerin schon deswegen nicht, weil es nicht in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Senats vom 25.09.2014 (- 4 S 129/14 -, Juris) darlegt, dass eine Klärung der aufgeworfenen Frage im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit).

  • BAG, 09.02.2022 - 5 AZR 368/21

    Verjährung - Unzumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den

    Die vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Nichtzulassungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 2014 (- 4 S 129/14 -) und 30. Mai 2016 (- 4 S 471/15 -) können - auch wenn man Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs als hier maßgebliche obergerichtliche Entscheidungen ansieht - zu dem für die noch streitgegenständlichen Ansprüche jeweils maßgeblichen Zeitpunkt keine entgegenstehende obergerichtliche Rechtsprechung begründen.

    Grundsätzlich prüft das Oberverwaltungsgericht hierbei nur die fristgerecht vorgetragenen Zulassungsgründe und nur, soweit der Vortrag reicht (vgl. SchochKoVwGO/Rudisile Stand Juli 2021 VwGO § 124a Rn. 126; VGH Baden-Württemberg 25. September 2014 - 4 S 129/14 - Rn. 2 mwN) .

  • VG Sigmaringen, 31.05.2017 - 1 K 2184/15

    Vereinbarkeit der Absenkung der Dienstbezüge mit dem Grundgesetz und der

    Demgemäß habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bis jetzt (zuletzt Beschluss vom 25.09.2014 - 4 S 129/14 -) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung.

    Unter die Ausnahmeregelungen in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesGBW fällt der Kläger nicht (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2014 - 4 S 129/14 - Rn. 5, juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 27.04.2021 - 19 Sa 95/20

    Bezugnahmeklausel - Verfassungswidrigkeit des in Bezug genommenen Gesetzes -

    Auf der anderen Seite ist dem Kläger zuzugestehen, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 25. September 2014 (-4 S 129/14- die Absenkung der Eingangsbesoldung nach § 23 Abs. 1 und 2 LBesG Baden-Württemberg als vereinbar mit höherrangigem Recht angesehen hat. Dabei hat sich der VGH ausführlich zu Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Norm geäußert (Randziff. 6 ff., Juris).
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